Vereinigung Ost-Schweizer Orthopäden OSO |
STATUTEN |
1. Name, Sitz
Unter dem Namen der Vereinigung Ost - Schweizer Orthopäden OSO besteht ein politisch neutraler Fachärzte -Verein der Kanton AI,AR,GL,GR,SG,SH,TG und SZ (nur March und Höfe) im Sinne von Art. 60 ff, ZGP. Sitz der Gesellschaft ist der Praxisort des jeweiligen Präsidenten.
2. Zweck
die Gesellschaft bezweckt:
· Die Pflege freundschaftlicher und kollegialer Beziehungen unter den Orthopäden 1 im Einzugsgebiet,
· Die Wahrung beruflicher und standespolitischer Interessen im Einzugsgebiet im Rahmen der Ärztegesellschaft der Kanton, der fmCh (Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica und in engem Kontakt mit der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie (swiss orthopaedics).
· Die Diskussion fachtechnischer Fragen, speziell praxisbezogene Probleme, sowie die Fortbildung des Praxispersonals,
· Die Beziehungen zwischen den orthopädischen Kliniken und orthopädischen Abteilungen im Einzugsgebiet und den niedergelassenen Orthopäden zu fördern.
3. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle Spezialärzte FMH oder anerkannte Fachärzte für Orthopädische Chirurgie mit Praxisbewilligung oder entsprechender Tätigkeit im Einzugsgebiet werden.
Ausserordentliche Mitglieder können Spezialärzte/Fachärzte für Orthopädische Chirurgie werden, welche die obigen Bedingungen nicht erfüllen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
Seniorenmitglieder sind Mitglieder, welche in den Ruhestand getreten sind und weiterhin an den Anlässen teilnehmen möchten. Seniorenmitglieder haben kein Stimmrecht und bezahlen die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbeitrages.
4. Aufnahme, Ausschluss
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten anlässlich der ordentlichen Generalversammlung in offener Abstimmung. Aufzunehmende Neumitglieder müssen bei der ordentlichen Generalversammlung anwesend sein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt- nach Anhörung des Betroffenen – mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten anlässlich der ordentlichen Generalversammlung.
5. Organe der Gesellschaft
Vereinsorgane sind: | Die Generalversammlung (GV) |
| der Vorstand |
| die Rechnungsrevisoren |
6. Mitglieder Versammlung/Geschäftsjahr
Die ordentliche GV ist oberstes Organ und versammelt sich einmal im Jahr und wird spätestens 3 Wochen im Voraus unter Angabe durch den Vorstand einberufen. Es werden die üblichen Geschäfte gemäss art. 65 ZGB erledigt. Wahlen und Abtimmungen erfolgen mit dem einfachen Mehr in offener Abstimmung. Auf genehmigten Antrag können die Abstimmungen auch geheim durchgeführt werden.
Die ordentliche GV hat folgende Aufgaben zu erledigen:
· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
· Wahl des Präsidenten und des Vorstandes, 2 Revisoren und eventuell Delegierten
· Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
· Festsetzen der Jahresbeiträge
· Beschlussfassung über standespolitische Fragen und alle Punkte die der Vorstand zur Entscheidung unterbreitet
· Statutenänderungen
· Varia
Die ordentlich GV wird üblicherweise im November stattfinden.
Die ausserordentliche GV kann bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Die Versammlung hat innerhalb 4 Wochen stattzufinden. Der Vorstand organisiert die Versammlung.
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1.11. bis 31.10. des folgenden Jahres.
Über das Geschäftsjahr verteilt werden neben der ordentlichen GV Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die Tagungsorte wechseln unter den Arbeitsplätzen der Mitglieder. An der ordentlichen GV wird das Jahresprogramm festgelegt. Ein Anlass wird mit Partner Präsenz organisiert.
7. Vorstand
Der Vorstand wird durch die ordentliche GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er tritt sein Amt direkt nach der Versammlung an.
Der Vorstand besteht aus:
· Dem Präsidenten
· Dem Aktuar war und gleichzeitig Vizepräsidenten
· Dem Kassier
· 2 Beisitzern
· Past-Präsident
Der Präsident und der Aktuar werden von der Versammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er regelt die Unterschriftenberechtigung selbst.
Vorstandsmitglieder, die ihre Arbeit unentgeltlich machen, sollen vom Mitgliederbeitrag befreit werden.
8. Rechnungsrevisoren
2 Rechnungsrevisoren werden durch die ordentliche GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Rechnungsjahr erstreckt sich vom 1.11. bis 31.10. des folgenden Jahres. Die Rechnung ist bis Mitte November zu revidieren und an der ordentlichen GV zu kommentieren. Die Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich.
9. Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird dann der ordentlichen GV festgesetzt.
10. Stimmrecht
Die ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme.
11. Kommission und Delegierte
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand ernennen bei Bedarf Kommissionen oder Delegierte als Vertreter zu anderen Ärztegesellschaften. Diese legen an der ordentlichen GV einen ähnlichen Bericht vor.
12. Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer dazu speziell einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung entscheidet über der Verwendung von vorhandenen Mitteln.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen des ZGB.
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen GV vom 26.03.1993 angenommen und an der GV vom 02.12.2005 revidiert.
Weitere Revisionen erfolgten anlässlich der GV vom 22.11.2015,18.11.2016 und 24.11.2022
St. Gallen, 24.11.2022
Der Präsident: Dr. med. Michael Badulescu
Der Vizepräsident Dr. med. L. Hauswirth
1 Zur besseren Lesbarkeit des Textes werden nur männliche Personenbezeichnungen verwendet. Die Leserinnen werden um Verständnis gebeten.